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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der First Cut GmbH / Stand 01/2023

1. Geltungsbereich, Vertragsabschluss

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) sind auf sämtliche
Vertragsverhältnisse der First Cut GmbH (kurz TFCITD) und ihren
Vertragspartnern (kurz Auftraggeber) anzuwenden.
Sämtliche im Rahmen dieser Vertragsverhältnisse von TFCITD gegenüber ihren
Vertragspartnern erbrachten Lieferungen und Leistungen, wie insbesondere
die Herstellung eines Filmwerkes im Sinne des UrhG, werden im Rahmen
dieser AGB zusammengefasst auch als Leistungen oder Auftragswerk bezeichnet.

Steht TFCITD mit dem Auftraggeber in längerer Geschäftsverbindung oder
erteilt der Auftraggeber Folgeaufträge, so gelten die AGB auch dann, wenn auf
ihre Geltung nicht hingewiesen wird.

1.2 Von diesen AGB abweichende oder ergänzende schriftliche Regelungen, die
sich in einem verbindlichen Angebot oder der Auftragsbestätigung von
TFCITD oder in gesondert ausgehandelten Verträgen befinden, gehen den AGBvor.
Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Formblätter des Auftraggebers
werden in keinem Fall Vertragsbestandteil, und zwar unabhängig davon, ob
TFCITD diese kannte oder nicht oder ihrer Geltung ausdrücklich
widersprochen hat oder nicht.

1.3 Mitteilungen von TFCITD – auch auf Anfragen des Auftraggebers – sowie auch
Angebote, sofern nicht ausdrücklich anderes festgelegt ist, sind freibleibend
und erfolgen ohne Gewähr, und zwar auch dann, wenn darin Preise, Termine,
technische Auskünfte oder Lösungsvorschläge mitgeteilt werden. Der
Vertragsabschluss kommt erst mit Zugang einer schriftlichen
Auftragsbestätigung von TFCITD oder mit der Durchführung der Leistung
zustande, falls eine solche schriftliche Auftragsbestätigung unterbleibt.
Bestellungen, Auftrags- oder Lieferbestätigungen, sonstige Erklärungen etc. des
Auftraggebers entfalten keine Wirkung, auch wenn TFCITD ihnen nicht
widerspricht.

1.4 Mit Mitarbeitern von TFCITD abgeschlossene Vereinbarungen oder Nebenabreden
oder von diesen abgegebene sonstige Erklärungen welcher Art auch
immer bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen und
schriftlichen Bestätigung durch TFCITD.

1.5 Weicht die Auftragsbestätigung von TFCITD von der Bestellung des
Auftraggebers ab, so gilt die Abweichung als genehmigt, wenn der
Auftraggeber ihr nicht innerhalb von 3 Werktagen nach ihrem Empfang,
spätestens aber bei Erbringung der Leistung widerspricht.

2. Gegenstand und Umfang des erteilten Auftrags

2.1 Gegenstand und Umfang der von TFCITD beim konkreten Auftrag zu
erbringenden Leistungen bestimmen sich nach den Festlegungen in der schriftlichen
Auftragsbestätigung sowie nach Maßgabe dieser AGB (siehe Punkt 1.)
Dem Auftraggeber zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige
Änderungen der Leistungsausführung gelten vorweg als genehmigt.

2.2 In Katalogen, Prospekten, Zeichnungen, Abbildungen, sonstige Darstellungen,
Anzeigen, Werbeaussendungen, Newslettern, im Internet (Homepage, soziale
Netzwerke etc.) oder anderen Informations- oder Werbematerialien enthaltene
Angaben und Informationen über vertragsgegenständliche Werke und
Leistungen, gleichgültig ob diese von TFCITD selbst oder von Dritten stammen,
gelten nur dann als vereinbart, wenn sie in der schriftlichen
Auftragsbestätigung zum Vertragsinhalt erklärt werden. Legt der Auftraggeber
solche Informations- oder Werbematerialien seiner Entscheidung zu Grunde,
hat er dies gegenüber TFCITD offen zulegen, damit diese zu ihrer Richtigkeit
Stellung nehmen kann.

2.3 Treffen die Vertragsparteien keine schriftliche anderweitige Vereinbarung, so
umfasst ein Auftrag in der Regel die Herstellung des Auftragswerks
(Filmwerks) samt eines Master-Files (digital oder auf DVD) sowie die
Einräumung der Rechte am Auftragswerk gemäß Punkt 10.

2.4 Hat sich TFCITD zur Herstellung eines Konzepts oder Drehbuchs verpflichtet,
so ist der dafür vereinbarte Preis vom Auftraggeber auch dann zu entrichten,
wenn er das Konzept oder Drehbuch nicht verfilmen lässt. Haben die
Vertragsparteien keine gesonderte Vereinbarung über das Entgelt für die
Herstellung des Konzepts oder Drehbuchs getroffen, gilt Punkt 7.

2.5 TFCITD übernimmt keine Kosten (weder Entgelt für erbrachte Leistungen,
noch Spesen jedweder Art) für die Mitwirkung von Personen, die nicht
unmittelbar von TFCITD beauftragt wurden oder die auf Wunsch oder
Veranlassung des Auftraggebers in die Auftragsausführung eingebunden
wurden. Die Kosten und Spesen für die Mitwirkung von Personen, die auf
Wunsch oder Veranlassung des Auftraggebers in die Auftragsausführung
eingebunden wurden, trägt der Auftraggeber zur Gänze selbst.

2.6 Verlangt der Auftraggeber Änderungen des bereits hergestellten
Auftragswerks (wenngleich nur von Teilen oder Vorarbeiten derselben, wie zB
Konzept oder Drehbuch) oder zeitliche Änderungen, so hat der dies TFCITD
schriftlich rechtzeitig mitzuteilen. TFCITD ist allein berechtigt, Änderungen
vorzunehmen. Sämtliche mit diesen Änderungen zusammenhängenden Kosten
sind vom Auftraggeber zu tragen.

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, jede für die erfolgreiche Ausführung de
Auftrags erforderliche und zweckmäßige Mitwirkung zu leisten (zB
rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen, Unterlagen und
Materialien in geeigneter Form; Einhaltung von Terminen durch Personen,
deren Mitwirkung der Auftraggeber wünscht, etc.) sowie auch sonst alle
Maßnahmen zu ergreifen und Unterstützung zu gewähren, die für die
Erfüllung der von TFCITD zu erbringenden Leistungen erforderlich oder
zweckmäßig sind.

3.2 TFCITD ist berechtigt, den ihr aufgrund der mangelnden oder verspäteten
Mitwirkung durch den Auftraggeber entstehenden Aufwand gesondert in
Rechnung zu stellen und die Zusammenarbeit zu beenden (siehe Punkt 18.).

3.3 Dem Auftraggeber stehen für die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten
keinerlei Entgeltansprüche zu.

4. Auftragserbringung, Leistungstermine- und fristen,
Teilleistungen

4.1 Ort und Ablauf der Filmaufnahmen werden in Absprache mit dem
Auftraggeber festgelegt, wobei allein TFCITD die künstlerische und technische
Gestaltung zukommt.

4.2 TFCITD ist nicht verpflichtet, die (Vor-)Arbeiten an der Auftragserfüllung –
mangels anders lautender schriftlicher Vereinbarung – vor Vertragsabschluss,
aufzunehmen. Die von TFCITD angegebenen Leistungstermine und -fristen
laufen vielmehr erst ab Zugang der Auftragsbestätigung und sind nur dann
verbindlich, wenn TFCITD ausdrücklich in der schriftlichen Auftragsbestätigung
ihre Verbindlichkeit bestätigt. TFCITD befindet sich bei
verbindlichen Leistungsterminen und -fristen erst in Verzug, wenn sie die
vereinbarte Leistung nicht bis zum Ablauf einer vom Auftraggeber schriftlich
gesetzten angemessenen, mindestens aber einwöchigen Nachfrist erfüllt.

4.3 Leistungsfristen werden durch folgende Umstände unterbrochen und setzen
sich erst nach deren Wegfall fort:

4.3.1 Verletzung der Mitwirkungs-, Zahlungs- und/oder sonstiger Vertragspflichten
des Auftraggebers;

4.3.2 wetterbedingte Verzögerungen (Wetterrisiko);

4.3.3 Aussetzung, Unterbrechung oder Verzug eines Lieferanten oder Subunternehmers
mit den an TFCITD zu erbringenden Leistungen;

4.3.4 Krankheit oder Tod einer für die Mitwirkung am Werk seitens TFCITD
maßgeblichen Personen (insbesondere, jedoch nicht ausschließlich Herr Mag.
Christian Gstöttner);

4.3.5 unvorhersehbare technische Probleme (zB bei Datenverlust,
Funktionsunfähigkeit, Verlust oder Zerstörung von Kameras oder sonstigem
Equipment, etwa auch durch Einbruch oder Diebstahl); sowie

4.3.6 sonstige Ursachen, welche TFCITD nicht zu vertreten hat und mit wirtschaftlich
vertretbaren Aufwand nicht beeinflussen kann und/oder alle Fälle höherer
Gewalt. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige
Umstände gleich, die TFCITD die Leistung wesentlich erschweren oder
unmöglich machen, und zwar unabhängig davon, ob sie bei TFCITD, einem
Lieferanten oder einem Subunternehmer eintreten.

4.4 In den in Punkt 4.3 genannten Fällen treffen TFCITD keine Verzugsfolgen. In
gleicher Weise verändern sich auch vertragliche Leistungstermine. Im Falle von
Vertragsverletzungen durch den Auftraggeber stehen TFCITD wahlweise auch
Rücktrittsrechte zu (siehe auch Punkt 18.).

4.5 Die Unmöglichkeit der Herstellung oder der rechtzeitigen Fertigstellung des
Auftragswerks, die weder von TFCITD noch vom Auftraggeber zu vertreten ist,
berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher
erbrachten Leistungen werden jedoch ebenso wie angefallene Kosten und
Spesen verrechnet.

4.6 TFCITD ist berechtigt, Teilleistungen durchzuführen und Teilrechnungen zu
legen (siehe auch Punkt 8.).

5. Erfüllungsort, Gefahrenübergang, Versand

Erfüllungsort ist der Sitz von TFCITD oder die in der Auftragsbestätigung
bezeichnete Zweigniederlassung. Dies gilt auch dann, wenn TFCITD
vertraglich die Versendung übernimmt. TFCITD ist ein Verschulden der mit der
Versendung beauftragten Dritten nicht zuzurechnen. Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt,
in dem das Produkt am Erfüllungsort zur Abholung/zum Versand
bereit steht bzw zum Download bereit gestellt wird, auf den Auftraggeber über.

6. Kostenvoranschläge

6.1 TFCITD leistet für die von ihr erstatteten Kostenvoranschläge nur dann Gewähr
für deren Richtigkeit, wenn deren Verbindlichkeit ausdrücklich bestätigt wird.

6.2 Erweist sich eine Überschreitung von mehr als 10 % als unvermeidlich, so wird
TFCITD den Auftraggeber informieren. Der Auftraggeber ist in diesem Fall
berechtigt, vom Vertrag gegen Bezahlung der bisher von TFCITD erbrachten
Leistungen zurückzutreten. Überschreitungen bis 10 % gelten vom
Auftraggeber jedenfalls als akzeptiert.

6.3 Kostenvoranschläge von TFCITD sind entgeltlich, sofern nicht ausdrücklich das
Gegenteil festgelegt ist. Wird aber aufgrund dieses Kostenvoranschlages der
Auftrag erteilt, so wird TFCITD das ihr für den Kostenvoranschlag zustehende
Entgelt dem Auftraggeber gutschreiben.

7. Preise

7.1 Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen, es sei
denn, ein Preis wird ausdrücklich als „Pauschalpreis“ bezeichnet. Ein
vereinbarter „Gesamtpreis“ ist demnach etwa ebenfalls nicht als Pauschale zu
verstehen. Alle angegebenen Preise sind, sofern nicht ausdrücklich anderes
vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Die gesetzliche
Umsatzsteuer wird zu den Preisen daher hinzugerechnet.

7.2 Haben die Vertragsparteien für eine Leistung vorweg keinen Preis vereinbart,
ist TFCITD berechtigt, für die Leistung den tatsächlichen Sach- und
Zeitaufwand zu verrechnen.
Für von TFCITD während der Normalarbeitszeit erbrachte Leistungen stehen
ihr die in den jeweils geltenden Preislisten festgelegten Stunden- und
Tagessätze zu. Nach Zeitaufwand abzurechnende Leistungen werden in
Einheiten von 15 Minuten erfasst. Reisezeiten gelten als Arbeitszeiten und
werden in der Höhe von 50% abgerechnet.

7.3 Kommt es aufgrund von Schlechtwetter zu Verzögerungen der Dreharbeiten,
ist TFCITD berechtigt, die damit einhergehenden Mehrkosten gesondert in
Rechnung zu stellen.

7.4 Alle Preise verstehen sich mit Preisstellung ab dem Erfüllungsort gemäß Punkt 5.

8. Zahlungsbedingungen

8.1 TFCITD ist berechtigt, dem Auftraggeber seine Leistungen stets unmittelbar
nach (Teil-) Leistungserbringung in Rechnung zu stellen.

8.2 Wird für ein Auftragswerk vorab ein Gesamtpreis vereinbart, ist TFCITD
berechtigt, ihre Leistungen jeweils nach Fertigstellung eines Projektabschnittes
zu verrechnen. Die Höhe des Entgelts für den jeweiligen Projektabschnitt
bestimmt sich nach der Anzahl der Projektabschnitte. Im Fall von 3
Projektabschnitten ist TFCITD berechtigt, jeweils nach Fertigstellung eines
Projektabschnittes ein Drittel des Gesamtpreises in Rechnung zu stellen. Sind
etwa 4 Projektabschnitte vereinbart, entfällt auf einen Abschnitt ein Viertel des
Gesamtpreises, etc. Ist nichts anderes vereinbart, gliedert sich ein Projekt in
folgende drei Abschnitte:

1. Projektabschnitt: Herstellung der Filmaufnahmen;
2. Projektabschnitt: Rohschnitt;
3. Projektabschnitt: Fertigstellung.

8.3 Erstellt TFCITD ein Konzept oder ein Drehbuch und ist die Erstellung des
Konzepts oder des Drehbuchs Teil eines vereinbarten Gesamtpreises, so stellt
die Erstellung des Konzepts oder des Drehbuchs einen eigenen Projektabschnitt
dar (siehe Punkt 8.2).

8.4 Die Bestimmungen in den Punkten 8.2 und 8.3 gelten mangels anders lautender
Vereinbarung auch dann, wenn die Parteien einen Pauschalpreis vereinbart haben.

8.5 Wird über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet,
ist die Konkursmasse hinsichtlich sämtlicher von TFCITD zu erbringender
Leistungen zur Vorausleistung verpflichtet. TFCITD ist daher berechtigt,
unverzüglich alle von ihr zu erbringenden Leistungen bis zu ihrer
vollständigen Bezahlung auszusetzen. Wird die Vorauszahlungsrechnung trotz
schriftlich gesetzter, mindestens zweiwöchiger Nachfrist nicht bezahlt, ist
TFCITD berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
schriftlich vorzeitig aufzulösen.

8.6 Werden gegen eine von TFCITD gelegte Rechnung binnen vier Wochen keine
begründeten Einwendungen schriftlich erhoben, so gilt diese jedenfalls als genehmigt.

8.7 Die von TFCITD gelegten Rechnungen sind innerhalb von 15 (fünfzehn) Tagen
nach Fakturendatum ohne Abzug auf das in der Rechnung bezeichnete Konto
zu überweisen. Die Zahlung ist nur dann als rechtzeitig erfolgt anzusehen,
wenn der Betrag spätestens am Fälligkeitstag einlangt oder dem Bankkonto von
TFCITD gutgeschrieben wird und sie auch unbeschränkt über die
Bankgutschrift verfügen kann. Zahlungen an Vertreter, Zusteller oder sonstige
Dritte oder auf andere Bankverbindungen befreien den Auftraggeber nicht von
seiner Zahlungspflicht.

8.8 Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet,
Verzugszinsen gemäß § 456 UGB, oder im Falle der Aufhebung oder Änderung
dieser Bestimmung, in der Höhe von 12% per anno zu bezahlen. Darüber hinaus
hat der Auftraggeber auch alle anderen durch den Verzug entstehenden
Schäden und Aufwendungen, insbesondere die Kosten außergerichtlicher und
gerichtlicher Betreibungs- und/oder Einbringungsmaßnahmen (z.B. der
Einschaltung von Rechtsanwälten, Inkassobüros, Kreditschutzverbänden etc.)
zu bezahlen, soweit diese Kosten zur zweckentsprechenden Betreibung oder
Einbringung der Forderung notwendig sind. TFCITD ist weiters berechtigt, im
Fall des Zahlungsverzuges ihre Leistungen auszusetzen oder die (teilweise)
Auflösung des Vertrages zu begehren (siehe auch Punkt 18.)

8.9 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Zahlungsverpflichtung durch
Aufrechnung mit anderen Forderungen zu tilgen oder die Zahlung, aus
welchen Gründen auch immer, zurückzuhalten. Dies gilt nicht, wenn das Recht
zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung gerichtlich festgestellt oder von
TFCITD ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden ist oder TFCITD ihr
ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

9. Spesen

9.1 Auch wenn nicht gesondert ausgewiesen, sind Spesen in den Preisen nicht
enthalten und werden daher gesondert verrechnet. Dies gilt selbst dann, wenn
ein Pauschalpreis vereinbart wurde. Sämtliche Spesen trägt stets der
Auftraggeber. Als Spesen im Sinne dieser AGB gelten:

9.1.1 Reisekosten für die erforderliche Anzahl von MitarbeiterInnen von TFCITD
(Zug- und Flugklasse nach Vereinbarung; amtliches Kilometergeld bei
Verwendung eines PKWs) sowie Transportkosten für das erforderliche
Equipment (insbesondere bei Flugreisen). Es steht den TFCITD MitarbeiterInnen
frei, zwischen Zugfahrt und der Verwendung eines PKWs zu
wählen. Bei Distanzen ab vier Stunden mit dem PKW steht es den jeweils
erforderlichen MitarbeiterInnen von TFCITD frei, per Flugzeug zu reisen;

9.1.2 Übernachtungskosten sowie Verpflegungskosten;

9.1.3 für die Leistungserbringung erforderliche bzw nützliche Sonderausgaben (zB
Eintritte, Abgaben an Verwertungsgesellschaften, etc.) sowie generell alle
TFCITD im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung treffenden Kosten,
sonstige Nebenkosten sowie alle im Zusammenhang mit der Errichtung oder
Durchführung des Vertrages anfallenden Kosten, Gebühren und Steuern.

9.2 Spesen können jederzeit, auch im Voraus, in Rechnung gestellt werden und
sind sofort zur Zahlung fällig. Werden in Rechnung gestellte Spesen nicht
fristgerecht bezahlt, so hat TFCITD das Recht, sämtliche bisher erbrachten
Leistungen und Spesen umgehend zu verrechnen. Nach einer fruchtlosen
Mahnung hat TFCITD das Recht, die Zusammenarbeit aufzulösen (das
Auftragsentgelt jedoch fällig zu stellen bzw zu behalten).

9.3 Kosten, die aus dem (zB krankheitsbedingten) zeitweisen oder gänzlichen
Ausfall von vom Auftraggeber oder von auf Wunsch des Auftraggebers
engagierten Personen entstehen, trägt der Auftraggeber.

9.4 Die Kosten für den Erwerb oder die Beischaffung des für die Erstellung des
Auftragswerks üblicherweise und standardmäßig erforderlichen technischen
Equipments (Kameras, Beleuchtung, Mikrofone, Stativ, Kabel und Kamera-
Zubehör wie zB Objektive oder Akkus) zählen nicht zu den vom Auftraggeber
zu tragenden Spesen. Die Kosten für sämtliches Equipment, das über das
übliche Maß hinausgeht (zB Anmietung von speziellem technischen
Equipment, wie Spezialkameras etc) sind jedoch vom Auftraggeber zu tragen,
sofern dieser zuvor deren Einsatz verlangt oder diesem (schlüssig oder
ausdrücklich) zugestimmt hat.

10. Geistiges Eigentum

10.1 Der Auftraggeber räumt ein und überträgt TFCITD – soweit gesetzlich möglich
– sämtliche ihm gem UrhG (insb gem § 38ff UrhG) oder nach anderen
gesetzlichen Bestimmungen mit dem Auftragswerk in Zusammenhang
stehenden (Werk-) Nutzungs-, Verwertungs-, Vervielfältigungs-, und
Leistungsrechte sowie Vergütungsansprüche. Weiters verbleiben das geistige
Eigentum sowie alle sonstigen Rechte an den von TFCITD, ihren Mitarbeitern
und/oder von hinzugezogenen Dritten geschaffenen Werken oder sonstigen
Arbeitsergebnissen, in Projekte eingebrachtem Know-how und Unterlagen,
Treatments, Konzepten, Drehbüchern etc. (zusammengefasst auch als
Rohmaterial bezeichnet) grundsätzlich exklusiv bei TFCITD. Dem
Auftraggeber stehen – auch im Falle seiner etwaigen Mitwirkung – keinerlei
Rechte am Rohmaterial zu.

10.2 Die Vertragsparteien vereinbaren individuell, in welchem (insbesondere
räumlichen und zeitlichen) Umfang TFCITD dem Auftraggeber
Nutzungsrechte am fertigen Auftragswerk einräumt. Dazu gehört auch, dass
der Auftraggeber das Auftragswerk insbesondere nur in jenem Medium
(Internet, Fernsehen, etc.) verwenden darf, zu welchem TFCITD seine
Zustimmung erteilt hat.

10.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, das von TFCITD erstellte Auftragswerk
(einschließlich Hinweisen auf TFCITD oder sonstige Rechteinhaber) ohne
gesonderte schriftliche Zustimmung von TFCITD zu bearbeiten oder in
sonstiger Weise zu verändern, zu vervielfältigen oder (insbesondere an andere
Produktionsfirmen) weiterzugeben.

10.4 TFCITD ist insbesondere berechtigt, ihren Firmennamen und ihr Kennzeichen
(zB Logo) am Beginn und am Ende des Auftragswerks (zB vor dem Film) sowie
auf dessen Verpackung (Hülle, Cover, Umschlag und dgl.) bzw direkt auf dem
Datenträger anzubringen und auf andere Rechteinhaber und deren Mitwirkung
an dem Auftragswerk in gesetzeskonformer Weise hinzuweisen. TFCITD hat
weiters das Recht, das Auftragswerk anlässlich von Wettbewerben und
Festivals sowie für die Eigenwerbung in jedweder Form ganz oder teilweise zu
verwenden.

10.5 Stellt der Auftraggeber TFCITD im Rahmen der Auftragserfüllung bestimmte
Mittel und Unterlagen (zB Drehbuch, Film, Kennzeichen, etc.) zur Verfügung
oder gestattet er deren Verwendung, und werden hinsichtlich dieser Mittel und
Unterlagen von Dritten Schutzrechte geltend gemacht, ist TFCITD berechtigt,
ihre Leistungen bis zur Klärung der Rechte Dritter auszusetzen und den Ersatz
der von ihr bisher aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden
Kosten sowie angemessene Kostenvorschüsse zu beanspruchen. Zur Haftung
siehe Punkt 15.5.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Alle Leistungen und Werke sowie die daraus ableitbaren Rechte bleiben bis zu
ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum von TFCITD. Darüber hinaus behält
sich TFCITD bis zur Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung das Eigentum an ihren Leistungen und Werken sowie an
den daraus ableitbaren Rechte, auch wenn diese teilweise bezahlt wurden, vor.
Zu den Ansprüchen von TFCITD gehören auch Spesen im Sinne des Punkt 9.
Der Auftraggeber hat sohin erst nach vollständiger Bezahlung des Entgelts und
aller Kosten (Spesen etc) das Recht, das Auftragswerk im vereinbarten Rahmen
zu nutzen.

12. Archivierung

TFCITD ist nach Abnahme des Auftragswerks ohne entsprechende
ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung zu keinerlei Archivierung des
Auftragswerks oder des dafür verwendeten Rohmaterials (zB Treatment,
Konzept oder Drehbuch, etc.), verpflichtet.

13. Übernahme

Sofern nicht anders vereinbart, stellt TFCITD dem Auftraggeber das
Auftragswerk in Gestalt eines Master-Files mit digitalem Downloadlink zum
Download zur Verfügung. Mit erstmaligem Download durch den Auftraggeber
gilt das Werk als übergeben und übernommen. Bei Teilleistungen hat TFCITD
Anspruch auf Durchführung einer entsprechenden Teilübernahme.

14. Gewährleistung

14.1 Weist der Auftraggeber TFCITD das Bestehen gewährleistungspflichtiger
Mängel nach, so ist TFCITD berechtigt, innerhalb angemessener Frist den
Mangel durch Austausch oder Verbesserung zu beseitigen, wobei eine Frist von
weniger als 14 Tagen jedenfalls unangemessen kurz ist. Ist der Austausch oder
die Verbesserung unmöglich oder für TFCITD mit einem unverhältnismäßig
hohen Aufwand verbunden, so kann der Auftraggeber nur Preisminderung
fordern. Ein Anspruch auf die Aufhebung des Vertrages wird ausgeschlossen.
TFCITD ist jedenfalls zu mindestens zwei Verbesserungsversuchen berechtigt.

14.2 Die Erfüllung der Gewährleistungspflichten erfolgt am Erfüllungsort gemäß
Punkt 5. Wünscht der Auftraggeber eine Mängelbehebung an einem anderen
Ort, so hat er die TFCITD dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.

14.3 Der Auftraggeber ist bei sonstigem Verlust seiner Ansprüche verpflichtet, das
Werk unverzüglich nach Übernahme zu überprüfen und zu untersuchen sowie
TFCITD binnen 3 Werktagen alle Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Die schriftliche Anzeige hat eine entsprechende Beschreibung des
aufgetretenen Mangels, zu enthalten.

14.4 Künstlerische Unstimmigkeiten stellen keinesfalls einen Mangel dar.

14.5 Ist das Werk nach dem übernommenen Konzept bzw. Drehbuch und den
Vorgaben des Auftraggebers unter den vorher bekannten
Qualitätsanforderungen hergestellt worden, so ist der Auftraggeber zur Übernahme verpflichtet.

14.6 Die Länge bzw. der Umfang des Werks ergibt sich aus der individuellen
Vereinbarung. Die Laufzeit gilt als eingehalten, wenn die Schnittkopie nicht
mehr als 10% von der vereinbarten Länge abweicht.

14.7 Die Tatsache der Vertragswidrigkeit von Teilleistungen berechtigt den
Auftraggeber nicht, davon nicht betroffene oder zukünftige Teilleistungen oder
Leistungen aus anderen Verträgen abzulehnen.

14.8 Die Gewährleistung (und auch Haftung – siehe Punkt 15.4) ist ausgeschlossen
für Mängel und/oder Schäden, sei es aus Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder
Verzug, die insbesondere auf eine oder mehrere der in Punkt 4.3 angeführten
Gründe zurückzuführen sind.

15. Haftung und Schadenersatz

15.1 TFCITD ist dem Auftraggeber nur dann wegen einer Verletzung der vertraglich
übernommenen oder einer nach dem Gesetz bestehenden Verpflichtung zum
Schadenersatz verpflichtet, wenn TFCITD Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
trifft und auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Zurechnung
des Schadens zu TFCITD vorliegen.

15.2 Regressansprüche des Auftraggebers gegenüber TFCITD (insbesondere nach §
933b ABGB) werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

15.3 Die in den vorangehenden Absätzen enthaltenen Haftungsbeschränkungen
gelten auch für Schäden, die aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten,
positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung oder sonstigem
Rechtsgrund resultieren, sowie für Mangelfolgeschäden.

15.4 Verletzt der Auftraggeber die ihn nach Punkt 14.3 treffenden Untersuchungsund/
oder Rügepflichten, so erlöschen auch seine Schadenersatzansprüche. Die
Haftung von TFCITD ist weiters ausgeschlossen für Schäden, die auf einem
oder mehreren der in Punkt 14.8 bzw 4.3 genannten Umstände beruhen, sowie
für mittelbare Schäden, entgangenem Gewinn, nicht erzielte Ersparnisse,
Zinsverluste, Nutzungs- und Produktionsausfälle sowie daraus resultierende
Kosten, Folgeschäden und ähnliches.

15.5 Stellt der Auftraggeber TFCITD im Rahmen der Auftragserfüllung bestimmte
Mittel und Unterlagen (zB Drehbuch, Film, Kennzeichen, etc.) zur Verfügung
oder gestattet er deren Verwendung, und werden hinsichtlich dieser Mittel und
Unterlagen von Dritten Schutzrechte geltend gemacht, hält der Auftraggeber

TFCITD hinsichtlich allfälliger gegen TFCITD von Dritten geltend gemachter
Ansprüche, anfallender Kosten ihrer rechtlichen Vertretung, Prozesskosten
sowie auch hinsichtlich jeglichen sonstigen Aufwands, der TFCITD in diesem
Zusammenhang entsteht, vollkommen schad- und klaglos.
Gleiches gilt hinsichtlich Ansprüche Dritter die aus einer Weitergabe des
Auftragswerks durch den Auftraggeber resultieren.

16. Gemeinsame weitere Bestimmungen
für Gewährleistung und Haftung

16.1 Der Auftraggeber ist für das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für
Gewährleistungs-, Schadenersatz- und/oder sonstige Ansprüche gegen
TFCITD, einschließlich des Vorliegens von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
beweispflichtig.

16.2 Gewährleistungs- und Verjährungsfrist betragen jeweils 15 Monate. Der
Auftraggeber verliert sämtliche Ansprüche, wenn er sie nicht innerhalb der
Gewährleistungs-/Verjährungsfrist gerichtlich geltend macht.

16.3 Es steht TFCITD frei, allfällige Gewährleistungs- und/oder
Schadenersatzansprüche gegen Dritte, wie etwa Lieferanten oder
Subunternehmer selbst geltend zu machen oder dem Auftraggeber die
entsprechenden Ansprüche abzutreten, wobei der Auftraggeber bereits jetzt
seine Zustimmung zu einer solchen Abtretung erteilt.

16.4 Die Haftung von TFCITD für jegliche Schäden, sei es aus welchem Titel auch
immer, ist pro Auftrag jedenfalls mit der Höhe des zweifachen Auftragsentgelts
begrenzt.

17. Versicherungen

TFCITD ist dem Auftraggeber gegenüber nicht verpflichtet, Versicherungen
abzuschließen. Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten
Versicherung oder beabsichtigt er selbst deren Abschluss, so hat er dies TFCITD
vor Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür jedenfalls selbst zu
tragen. TFCITD ist berechtigt, die Versicherung erst nach Erhalt der für deren
Abschluss und Aufrechterhaltung erforderlichen Kosten vom Auftraggeber
abzuschließen. Weiters ist TFCITD berechtigt, den Beginn ihrer Arbeiten bis
zum Ablauf einer allfälligen Wartefrist aufzuschieben. Sofern der Auftraggeber
auf eine Versicherung verzichtet und TFCITD weder grobe Fahrlässigkeit noch
Vorsatz nachgewiesen werden kann, liegt das gesamte Produktionsrisiko
ausschließlich beim Auftraggeber.

18. Rücktritt und Vertragsauflösung

18.1 Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
mittels eingeschriebenen Briefes vorzeitig aufzulösen, wenn

a) die andere Partei ihre wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen (wie
etwa die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers – siehe Punkt 3. oder
Zahlungspflicht – siehe Punkt 8.) trotz einer mittels eingeschriebenen Briefes
gesetzter, angemessener, mindestens zweiwöchiger Nachfrist nicht
ordnungsgemäß erfüllt;

b) bei der anderen Vertragspartei die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
mangels Masse abgewiesen oder die Liquidation beantragt wird, sie einer
Zwangsvollstreckung des gesamten Vermögens oder von Teilen davon
unterworfen wird oder ähnlichen Vorgängen unterliegt oder generell, wenn
sich die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der anderen Vertragspartei
verschlechtern;

c) ihr sonstige vertragliche Rücktrittsrechte zustehen.

18.2 Storniert der Auftraggeber den Auftrag ohne Vorliegen eines der in Punkt 18.1
angeführten Gründe oder tritt TFCITD gemäß Punkt 18.1 vom Vertrag zurück,
so ist TFCITD berechtigt, einen pauschalierten Aufwandersatz zuzüglich
Umsatzsteuer ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Auftraggeber zu
verlangen, und zwar in folgender Höhe:

18.2.1 bei Stornierung 10 Tage oder früher vor Beginn der beauftragten Arbeiten in
Höhe von 20 % des vereinbarten (bzw bei Abrechnung nach Zeitaufwand des
voraussichtlich anfallenden) Gesamthonorars;

18.2.2 bei Stornierung in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen vor Beginn der
beauftragten Arbeiten in Höhe von 40% des vereinbarten (bzw bei Abrechnung
nach Zeitaufwand des voraussichtlich anfallenden) Gesamthonorars;

18.2.3 bei Stornierung später als vier Tage vor Beginn der beauftragten Arbeiten,
werden 70% des vereinbarten (bzw bei Abrechnung nach Zeitaufwand des
voraussichtlich anfallenden) Gesamthonorars zur Zahlung fällig.
Darüber hinaus ist der Auftraggeber jeweils verpflichtet, sämtliche Kosten,
Spesen und Aufwendungen zu tragen, die bis zu seiner Stornierung bereits
angefallen sind. Die Berechtigung zur Geltendmachung eines über den
pauschalierten Aufwandersatz hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

18.3 Tritt der Auftraggeber nach Beginn der beauftragten Arbeiten ohne Vorliegen
eines der in Punkt 18.1 angeführten Gründe zurück oder tritt TFCITD gemäß

Punkt 18.1 vom Vertrag zurück, so ist TFCITD berechtigt, sämtliche Kosten,
Spesen und Aufwendungen, die bis zum Stornierung bereits angefallen sind,
zu verrechnen. Darüber hinaus ist TFCITD berechtigt, einen pauschalierten
Aufwandersatz in Höhe von 70% des vereinbarten (bzw bei Abrechnung nach
Zeitaufwand des voraussichtlich anfallenden) Gesamthonorars zuzüglich
Umsatzsteuer ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Auftraggeber zu
verlangen.

19. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

19.1 Auf das zwischen den Vertragsparteien bestehende Vertragsverhältnis ist
ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.

19.2 Als international und örtlich zuständiges Gericht gilt das sachlich zuständige
Gericht in Wien als vereinbart.

20. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so wird hierdurch
der übrige Inhalt des Vertrages nicht berührt. Ergeben sich durch die
Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen oder in sonstiger Weise in
der Durchführung des Vertrages Lücken, so verpflichten sich die Vertragsparteien,
gemeinschaftlich an einer Regelung mitzuwirken, die im wirtschaftlichen
Ergebnis der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

21. Schriftform

21.1 Änderungen, Ergänzungen, Zusätze, Nebenvereinbarungen und dergleichen
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform; ebenso ist ein Abgehen
von diesem Erfordernis an die Schriftform gebunden.

22. Verschiedenes

22.1 TFCITD ist berechtigt, ihr erteilte Aufträge teilweise oder zur Gänze an Dritte
weiterzugeben. Am Vertragsverhältnis zwischen TFCITD und dem
Auftraggeber ändert sich dadurch nichts.

22.2 Die Abtretung von anderen Ansprüchen als Geldforderungen des
Auftraggebers bedarf zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung von TFCITD. TFCITD ihrerseits ist aber berechtigt, ihre
Forderungen zu Finanzierungszwecken an Dritte abzutreten.

22.3 Schriftliche Mitteilungen an die jeweils andere Partei gelten als bewirkt, wenn
sie an die jeweils zuletzt genannte Adresse erfolgt sind.